Geänderte Kostenverteilung gilt!
Haben die Wohnungseigentümer die Kostenverteilung durch einen gültigen Beschluss geändert, muss der neue Verteilungsschlüssel in Wirtschaftsplänen, Jahresabrechnungen und bei Sonderumlagen angewendet werden.
Deren Anfechtung kann nicht damit begründet werden, dass die neue Kostenverteilung ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht.
Hintergrund: Eigentümer beschließen Änderung der Kostenverteilung
In einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sah die Teilungserklärung vor, dass der Sondereigentümer nicht ausgebauter Flächen im Dachgeschoss kein Hausgeld und keinen Beitrag zur Instandhaltungsrücklage leisten muss, bis die Einheit an die Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen ist.
Die Dachgeschoss-Einheit wurde schließlich in 16 Einheiten unterteilt. Diese sollten bis Februar 2020 ausgebaut und bezugsfertig hergestellt werden. Tatsächlich ist der Dachgeschossausbau bislang weder fertiggestellt noch die Einheiten an die Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen worden.
In einer Eigentümerversammlung im Juni 2021 beschlossen die Eigentümer, die Kostenverteilung zu ändern und bestimmte Kosten auf alle Wohnungseigentümer nach Miteigentumsanteilen umzulegen. Dieser Beschluss wurde bestandskräftig.
In einer weiteren Eigentümerversammlung im Juli 2022 beschlossen die Eigentümer die Vorschüsse für das Wirtschaftsjahr 2022. Hierbei wurde der im Jahr zuvor beschlossene Verteilungsschlüssel angewandt. Ebenso wurde eine Sonderumlage nach Miteigentumsanteilen beschlossen.
Die Erwerber einer der Dachgeschoss-Einheiten haben gegen diese Beschlüsse Anfechtungsklage erhoben. Sie meinen, wegen der Regelung in der Teilungserklärung dürften ihnen keine Kosten auferlegt werden.
Entscheidung: Bestandskräftiger Beschluss ist maßgeblich….
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Marlies Kuhlmann,
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