Mindesttemperatur: Was Vermieter rechtlich beachten müssen!
Die Heizsaison ist gestartet – welche Temperaturen Vermieter von Wohnungen Mietern schulden, ist nicht gesetzlich geregelt, sondern ergibt sich nur aus der Rechtsprechung. Ein Überblick.
Ab dem 1. Oktober ist in Deutschland in der Regel Heizsaison, die bis zum 30. April dauert. Vermieter und Hausverwalter sind in diesem Zeitraum grundsätzlich verpflichtet, die Betriebsfähigkeit der Heizungsanlage sicherzustellen, damit Mieter und Wohnungseigentümer gewisse Mindesttemperaturen in den Wohnräumen erreichen können. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin.
Welche Temperatur schuldet ein Vermieter?
Gesetzlich festgelegt sind die geschuldeten Mindesttemperaturen nicht. In der Rechtsprechung gibt es tagsüber in der Regel einen Anspruch auf eine Raumtemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius und nachts auf 18 Grad Celsius.
Geschuldete Tagestemperatur
Wohnräume sollten in der Zeit von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr mindestens 20 Grad Celsius Zimmertemperatur und sonstige Nebenräume mindestens 18 Grad aufweisen. Für das Bad ist von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr sogar eine Raumtemperatur von 21 Grad Celsius geschuldet, so das Landgericht Landshut (Urteil v. 18.12.1985, 1 S 1222/85).
Geschuldete Nachttemperatur
Nach einer Entscheidung des Amtsgericht Bonn (Urteil v. 26.1.2021, 206 C 18/19) etwa kann zur Nachtzeit (dort zwischen 24.00 Uhr und 6.00 Uhr) die Temperatur auf zirka 16 bis 17 Grad Celsius abgesenkt werden.
Für eine Nachtabsenkung zwischen 23 Uhr oder 24 Uhr und 6.00 Uhr morgens auf 18 Grad hat unter anderem das Amtsgericht Köln (Urteil v. 5.7.2016, 205 C 36/16) entschieden.
Auch außerhalb der Heizperiode kann der Vermieter verpflichtet sein, zu heizen, wenn die Zimmertemperatur nicht nur vorübergehend (mehr als drei Tage) auf niedrige Werte fällt.
Die im Zusammenhang mit geschuldeten Mindesttemperaturen oft zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 15.5.1991 – VIII ZR 38/90) lässt die Frage der Mindesttemperatur explizit offen. Es geht hier um Wirksamkeit einer entsprechenden Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Mindesttemperatur nicht erreicht: Mietmangel oder nicht?
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Marlies Kuhlmann,
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