Untergemeinschaft kann keine Mängelrechte an sich ziehen!

Auch wenn nur im Gebäude einer Untergemeinschaft Mängel am Gemeinschaftseigentum auftreten, kann allein die Gesamtgemeinschaft diesbezügliche Ansprüche der Eigentümer zur Durchsetzung an sich ziehen. Die Untergemeinschaft hat hierüber keine Beschlusskompetenz.

Hintergrund: Mängel an Gebäude der Untergemeinschaft

Eine Wohnungseigentumsanlage bestand aus zwei Häusern mit fünf beziehungsweise acht Wohneinheiten. Für jedes Gebäude bestand laut Gemeinschaftsordnung eine Untergemeinschaft, die für die Belange, die das jeweilige Gebäude betreffen, eigene Eigentümerversammlungen abhalten sollte. Beide Gebäude sollten so weit wie möglich getrennt und unabhängig voneinander behandelt werden. Die Bauträgerin, die die Anlage errichtet hatte, war selbst Mitglied der Eigentümergemeinschaft.

In einem der beiden Gebäude traten Mängel am Gemeinschaftseigentum zutage. Daraufhin fasste die Gesamtgemeinschaft in einer Eigentümerversammlung den Beschluss, die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche sowie die sonstigen primären Mängelrechte, die den Erwerbern gegen die Bauträgerin zustehen, an sich zu ziehen. Auf Basis dieses Beschlusses klagte die Gemeinschaft gegen die Bauträgerin auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung. In diesem Verfahren holte das Gericht ein Sachverständigengutachten über die vermeintlichen Mängel ein.

In einer weiteren Eigentümerversammlung beschloss die Gesamtgemeinschaft, den Prozess fortzusetzen und nach Vorlage des Gutachtens einen Vergleich mit der Bauträgerin anzustreben. Die Bauträgerin hat gegen diesen Beschluss Anfechtungsklage erhoben. Sie meint, der Gesamtgemeinschaft fehle die Beschlusskompetenz, da der Rechtsstreit allein eine Untergemeinschaft betreffe.

Entscheidung: Gesamtgemeinschaft hat Beschlusskompetenz

Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Insbesondere war der Beschluss nicht mangels Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft nichtig…

 

Mehr dazu unter:

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Marlies Kuhlmann,

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Bild: MEV-Verlag, Germany

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