Urteile zur Eigenbedarfskündigung
Eigenbedarfskündigungen bergen hohes Streitpotenzial. Was Vermieter bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs beachten müssen, und wie die Gerichte entschieden haben, wenn es doch zum Rechtsstreit kam – wichtige Urteile im Überblick.
Eine Eigenbedarfskündigung ist eine ordentliche Kündigung. Voraussetzung für eine ordentliche Kündigung ist laut § 573 Abs. 1 BGB, dass ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt. Das ist unter anderem der Fall, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt, so § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. In diesem Fall spricht man von Eigenbedarf.
Wenn die juristische Lage eine Eigenbedarfskündigung nicht eindeutig rechtfertigt, kann es zum Streit kommen. So haben die Gerichte entschieden.
Eigenbedarfskündigung: Formelle Voraussetzungen
Ein Vermieter kann Eigenbedarf in der Regel nur dann anmelden, wenn der Grund zur Kündigung nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist.
In § 573 Abs. 3 BGB heißt es: „Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.“
Für eine formell ordnungsgemäße Begründung einer Eigenbedarfskündigung reicht es grundsätzlich aus, die Person zu benennen und das Interesse darzulegen, das sie an der Erlangung der Wohnung hat. Ob das Interesse wirklich besteht, ist nach Auffassung des BGH keine formelle, sondern eine inhaltliche Frage.
(BGH, Beschluss v. 9.2.2021, VIII ZR 346/19)
Ist bei Abschluss des Mietvertrags der Eigenbedarf noch nicht absehbar, stellt die Kündigung keinen Rechtsmissbrauch dar, entschied der Bundesgerichtshof. Die Kündigung sei nicht treuwidrig und keine unzumutbare Härte für die Mieter. Im vorliegenden Fall benötigte der Enkel der Vermieterin die Wohnung für sich und seine Familie. Die Mieter wehrten sich gegen die Räumungsklage. (BGH, Urteil v. 20.3.2013, VIII ZR 233/12)…
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