Weihnachtsdeko im Advent: Das gilt rechtlich

Lichterketten im Fenster, Weihnachtsdekoration am Balkon oder im Garten, adventlicher Duft im Treppenhaus – was müssen Vermieter dulden oder Grundstücksnachbarn ertragen? Ein Überblick zur Rechtslage.

In der Adventszeit hängen viele Mieter Lichterketten und Weihnachtsdekoration auf. In manchen Fällen haben die Vermieter ein Recht, mitzureden. Auch Eigentümer von Häusern müssen sich an Regeln halten, nicht alles müssen Nachbarn dulden.

Vertragsgemäßer Gebrauch der Wohnung

Das Anbringen einer Lichterkette am Balkon oder im Fenster ist grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung umfasst, sofern die Beeinflussung des Gesamteindrucks eines Hauses durch eine sichtbare Lichterkette nicht das Maß überschreitet, wie zum Beispiel durch das Aufstellen von bunten Sonnenschirmen. Dann muss der Vermieter die Verwendung dulden, hat das Amtsgericht Eschweiler entschieden (AG Eschweiler, Urteil v. 1.8.2014, 26 C 43/14).

Hat ein Mieter einen Garten nicht mit gemietet, muss er erst die Genehmigung des Vermieters einholen, wenn er einen Tannenbaum vor der Tür festlich illuminieren oder blinkende Rentiere aufstellen will.

Eine gebräuchliche Weihnachtsdekoration an den Innenseiten der Geländer von Balkonen ist dem Mieter gestattet, auch ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters, vorausgesetzt die Nachbarn fühlen sich nicht gestört. Sonst müssen Eigentümer oder Mieter die Deko notfalls abmontieren, das Licht dimmen oder zu einer bestimmten Uhrzeit abstellen.

Mietminderung: Wenn der Nachbar mit der Deko übertreibt

Probleme kann es geben, wenn durch die weihnachtlichen Lichter das Schlafzimmer eines Nachbarn ausgeleuchtet wird oder das in Neonfarben blinkende Rentier anderen Bewohnern des Hauses oder der Straße den Schlaf raubt. Hiergegen dürfen sich die Nachbarn wehren und verlangen, dass die Beleuchtung spätestens um 22.00 Uhr ausgeschaltet wird. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin.

Betroffene Mieter können sich an den Vermieter wenden, damit er beim Nachbarn für Abhilfe sorgt. Ist die Beeinträchtigung groß, könnte auch die Miete gemindert werden.

Der Präsident des Landesverbands Haus & Grund Rheinland Westfalen, Konrad Adenauer, ergänzt: „Der Nachbar kann sich über die Weihnachtsbeleuchtung nur beklagen, wenn sein Grundstück direkt ausgeleuchtet wird oder grelle Lichter etwa unmittelbar in sein Schlafzimmer strahlen.“

Weihnachtsbeleuchtung als Kündigungsgrund?

Zuwiderhandeln wäre eine so geringfügige Pflichtverletzung, dass weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung gerechtfertigt seien.

Wie viel Flur darf der Mieter schmücken?

Weiterlesen und mehr dazu und unter:

https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/weihnachtsdeko-wie-bunt-darfs-sein_258_556544.html

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Marlies Kuhlmann,

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Bild: Hoor/Adobestock

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