Auch Vor-Vormiete kann für zulässige Miethöhe maßgeblich sein!

Trotz Mietpreisbremse kann eine Miete zulässig sein, die die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als zehn Prozent übersteigt, wenn zuvor für die Wohnung mehr gezahlt worden ist.

War die Vormiete ihrerseits überhöht, kann es auch auf die Vor-Vormiete ankommen.

Hintergrund: Überhöhte Miete in aufeinanderfolgenden Mietverhältnissen

Die Vermieterin und der Mieter einer Wohnung in Berlin streiten über die zulässige Miethöhe für eine 38 Quadratmeter große Wohnung in Berlin. Für die Wohnung gilt seit 1.6.2015 die Mietpreisbremse.

Der Mieter hatte die Wohnung im Juli 2017 für eine Nettokaltmiete von 460 Euro (zirka zwölf Euro pro Quadratmeter) gemietet. Die ortsübliche Vergleichsmiete betrug 256 Euro (6,65 Euro pro Quadratmeter).

Zuvor war die Wohnung Mitte Juni 2015, kurz nach Einführung der Mietpreisbremse, für eine Nettokaltmiete von 422 Euro (zirka elf Euro pro Quadratmeter) vermietet worden (Vormiete). Davor wiederum war die Wohnung seit März 2014 für 380 Euro (zehn Euro pro Quadratmeter) vermietet (Vor-Vormiete).

Im April 2021 rügte der Mieter, die Miethöhe verstoße gegen die Mietpreisbremse. Er verlangt Herabsetzung der Miete auf 281 Euro (Ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent).

Entscheidung: Vor-Vormiete kann Vormiete sein!

Die vereinbarte Miete von 460 Euro überschreitet die nach der Mietpreisbremse zulässige Miethöhe. Zulässig ist eine Miete von 380 Euro. Soweit die im Mietvertrag vereinbarte Miete darüber hinausgeht, ist die Vereinbarung unwirksam…

Mehr dazu unter:

https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-vor-vormiete-kann-fuer-zulaessige-miethoehe-massgeblich-sein_258_604398.html

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Marlies Kuhlmann,

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Bild: Michael Bamberger

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