Grundsteuererlass bei Mietausfall jetzt beantragen!

Einen Grundsteuererlass von bis zu 50 Prozent können Vermieter, die unverschuldet einen erheblichen Mietausfall hatten, verlangen. 

Ein vollständiger Erlass wird für Grundeigentum gewährt, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Anträge für 2021 können bis zum 31.3.2022 gestellt werden.

Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten, etwa wegen Leerstand, aber auch wegen außergewöhnlicher Ereignisse, etwa Wohnungsbrände oder Wasserschäden. 

Nach Einschätzung von Haus & Grund Rheinland Westfalen könnte für viele der von der Flutkatastrophe betroffenen Vermieter ein Grundsteuer-Erlass in Frage kommen.

Ein vollständiger Erlass der Grundsteuer wird für Grundeigentum gewährt, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt – beispielsweise aus Gründen des Denkmal- und Naturschutzes. 

Voraussetzung ist, dass die Erhaltungskosten regelmäßig über den Einnahmen liegen. Bei Selbstnutzern ist der Gegenwert der Nutzung entscheidend.

Bis zum 31.3.2022 können Eigentümer entsprechende Erlassanträge für das Jahr 2021 stellen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Zuständig sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter.

Mehr dazu unter:

https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/vermieter-koennen-bis-ende-maerz-grundsteuererlass-beantragen_258_221476.html

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Inhalt mit freundlicher Genehmigung von 

Haufe-Lexware Real Estate AG 

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Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

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