
Instandhaltungsrücklage mindert Grunderwerbsteuer nicht
Wer eine Immobilie mit Inventar kauft, kann zwar unter Umständen Grunderwerbsteuer sparen, die anteilige Übernahme einer Instandhaltungsrückstellung („Instandhaltungsrücklage“) fließt aber in die Berechnung ein. Der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage vermindert sich nicht.
Für mitgekaufte Möbel, wie Einbauküchen oder Markisen, fällt beim Immobilienerwerb keine Grunderwerbsteuer an, wenn deren Wert im Kaufvertrag „sorgfältig aufgeschlüsselt“ oder in einem extra Vertrag vereinbart wurde, teilt der Bund der Steuerzahler mit.
In solchen Fällen lässt sich also beim Finanzamt sparen. Anders verhält sich das bei der Instandhaltungsrücklage.
Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum an Immobilien darf der vereinbarte Kaufpreis als Grundlage zur Berechnung der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage gemindert werden, entschied kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH).
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