Verkehrssicherungspflicht bei Eis und Schnee

Der Winter hat das ganze Land im Griff. Eigentümer und Mieter sollten bei Eis und Schnee ganz besonders an die Verkehrssicherungspflicht denken. Die zentrale Frage lautet: Wen trifft die Räum- und Streupflicht?

Die Beseitigung von Schnee und Eis ist in der Regel Aufgabe des Grundstückseigentümers oder Vermieters, denn diesem obliegt die Verkehrssicherungspflicht. Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht reicht es nicht aus, wenn die Räum- und Streupflicht in der Hausordnung geregelt ist.

Der Vermieter muss aber nicht selbst zu Schippe und Streumitteln greifen. Er kann die Arbeiten durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen gewerblichen Räumdienst oder Hausmeisterdienst beauftragen und dadurch seine Verkehrssicherungspflicht erfüllen. Die anfallenden Kosten können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.

Vermieter muss Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht kontrollieren:

Aber auch wenn der Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter abwälzt, muss er kontrollieren, ob der Mieter seinen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wenn er dies nicht tut und der Mieter nur unzureichend geräumt oder gestreut hat, haftet der Vermieter unter Umständen im Schadensfall.

Grundsätzlich muss der Streupflichtige einige Vorgaben beachten. Diese finden sich meistens in städtischen Satzungen.

Wann geräumt werden muss:

Werktags muss der Winterdienst in der Regel von 7 Uhr bis 20 Uhr geleistet werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 beziehungsweise 9 Uhr. An Orten mit hohem Publikums-aufkommen (zum Beispiel Kneipen, Restaurants oder Kinos) muss noch bis in die späten Abendstunden geräumt und gestreut werden, um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen.

-Wo geräumt werden muss

-Streupflicht bei Glatteis

-Mieter muss für Vertretung beim Winterdienst sorgen

-Unfall durch Verletzung der Räum- und Streupflicht

Mehr dazu unter:

https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/verkehrssicherungspflicht-bei-eis-und-schnee_258_212208.html

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