Verwalterverträge: Über neue Rechte und Pflichten reden!

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) bringt neue Rechte und Pflichten für Profi-Immobilienverwalter mit sich. Diese Aufgaben sollten am besten vertraglich fixiert werden – auch im Interesse der Eigentümer.

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) regelt die Rolle des professionellen Immobilienverwalters eindeutig: Verwalter vertreten die Wohnungs-eigentümergemeinschaft (WEG) mit der Möglichkeit, alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen (Ausnahmen: Grundstückskauf und Darlehensverträge). 

„Nach außen hin kann der Verwalter also alles tun; was er aus Sicht der Wohnungs-

eigentümergemeinschaft jedoch darf, ist eine andere Frage. 

Aus Sicht des Gesetzgebers hat der Immobilienverwalter die Pflicht, ohne benötigte Zustimmung der Eigentümer alles durchzuführen, was von untergeordneter Bedeutung ist“, erklärt Thomas Meier, Präsident des BVI Bundesfachverbandes der Immobilienverwalter.

Diese saloppe Begrifflichkeit ist zugleich Kern des Problems: Der Verwalter kann damit quasi alles falsch machen. Für Immobilienverwalter ist daher die Anpassung des WEG-Verwaltervertrags von immenser Bedeutung. Aber auch Eigentümer profitieren davon.

Mehr dazu unter:

https://www.haufe.de/immobilien/zeitschrift/immobilienwirtschaft-magazin-fuer-management-recht-praxis/immobilienwirtschaft-782021-immobilienwirtschaft-magazin-fuer-management-recht-praxis/verwaltervertraege-neue-rechte-und-pflichten-aus-dem-wemog-548046.html

Inhalt mit freundlicher Genehmigung von 

Haufe-Lexware Real Estate AG 

Ein Unternehmen der Haufe Group

http://www.haufe-lexware.com

Bild: Haufe Online Redaktion 

Klassische Sonderleistung: Die potenzielle Baubetreuung. Sie sollte beim WEG-Verwaltervertrag nicht in die Grundvergütung aufgenommen werden!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert