Wann und wie viel kann die Miete bei Heizungsproblemen gemindert werden?
Schimmel in den Wänden, ein feuchter Keller, die Heizung streikt, Kindergeschrei aus der Nachbarschaft – das sind Makel, die Mieter dazu bewegen können, nicht die volle Miete zahlen zu wollen. Doch wann ist die Miete gemindert? Was regelt das Gesetz? Und wie urteilen die Gerichte?
Eine mit Heizung vermietete Wohnung muss auf eine sogenannte Behaglichkeitstemperatur von 20 bis 22 Grad in den Haupträumen und auf 18 bis 20 Grad in den Nebenräumen beheizbar sein – und zwar unabhängig davon, wie alt das Heizungssystem ist. In den Fluren sind es 15 Grad. Nachts muss der Mieter seine Wohnung auf mindestens 18 Grad heizen können, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, entschied das AG Köln (Urteil v. 5.7.2016, Az. 205 C 36/16) – und der Mieter muss die Wärme regulieren können.
Die Heizperiode läuft von Oktober bis Ende April. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Heizung auch in den Sommermonaten jederzeit betriebsbereit zu halten. Ein nur kurzfristiger Heizungsausfall über wenige Stunden stellt einen sogenannten Bagatellmangel dar – eine Mietminderung ist in diesem Fall nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgeschlossen.
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